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Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW 2009, S. 360) sowie der §§ 51ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW 1995, S. 926) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV NRW 2007, S708ff.), hat der Rat der Stadt Porta Westfalica am 22.02.2010 folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
§ 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Der Antrag muss schriftlich begründet werden. Eine weitere Anschlussleitung wird nur verlegt, wenn seitens des Grundstückseigentümers eine Kostenübernahmeerklärung gegenüber der Stadt/ dem Wirtschaftsbetrieb abgegeben worden ist. Desweiteren muss eine Erklärung abgegeben werden, dass das Eigentum an der zusätzlichen Grundstücksleitung an die Stadt/ dem Wirtschaftsbetrieb kostenlos übertragen wird. Die Stadt kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen.
Artikel II
§ 22 wird wie folgt geändert:
Diese Satzungsänderung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die 2. Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Porta Westfalica, den 25.02.2010
gez. Böhme Bürgermeister
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